Strom- und Gasanbieter können ihre Lieferungen an einen Mieter einstellen – ihm also quasi den Saft abdrehen –, wenn dessen Vermieter seine Rechnungen an den Versorger nicht ordnungsgemäß gezahlt hat. Das hat das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil (Az.: 5 T 236/09) entschieden.
Der Grund: Zwischen Mieter und Energie- bzw. Gasversorger bestehe in einem solchen Fall kein Vertragsverhältnis. Somit konnte im vom Gericht entschiedenen Fall der Mieter auch nicht per einstweiliger Verfügung die Lieferung erstreiten, obwohl dieser selbst fristgerecht alle Betriebskostenvorauszahlungen an seinen Vermieter geleistet hatte. Einziger Ausweg für den Mieter: selbst einen Vertrag mit dem Energie- oder Gasversorger abschließen. Und vorher vielleicht mal einen Strom- oder Gaspreisvergleich bemühen.
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